Newsletter für Mitarbeitervertretungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
herzlich willkommen zur 1. Ausgabe unseres neuen »Newsletter für Mitarbeitervertretungen«. Ab jetzt informieren wir Sie jeden Monat über aktuelle Themen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, um Sie bei Ihrer Arbeit in der Mitarbeitervertretung bestmöglich zu unterstützen.
 
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erlassen. Mit konkreten Hinweisen zum Infektionsschutz im Betrieb. Sie stärkt die Möglichkeiten der MAVen, angemessene Corona-Schutzstandards im Betrieb einzufordern. Das Wichtigste haben wir Ihnen zusammengestellt.
 
Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund!
Ihre Leslie Schilling
Bund-Verlags-Redaktion
 
In Ausgabe 1/2020:
»Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
»Krankschreibung künftig per Video-Chat
»Schadensersatzanspruch gehört vor das Arbeitsgericht
»Abmahnung erst nach Anhörung der SBV
»Praxis der Mitarbeitervertretung von A bis Z
Aktuelle Meldungen
ARBEITSSCHUTZ
 
Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Bereits im April hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) »Arbeitsschutzstandards wegen COVID-19« veröffentlicht. Jetzt legt das BMAS mit einer neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nach und gibt den MAVen mehr Möglichkeiten, angemessene Corona-Schutzstandards im Betrieb einzufordern.
 
 
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
 
Krankschreibung künftig per Video-Chat
Wer sich beim Arbeitgeber krankmeldet, muss unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. In Zukunft entfällt dafür der Gang zum Arzt – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen.
 
 
Rechtsprechung
KIRCHLICHES DATENSCHUTZRECHT
 
 
Schadensersatzanspruch gehört vor das Arbeitsgericht
Macht ein kirchlicher Angestellter gegen seinen Arbeitgeber Schadensersatzansprüche wegen Datenschutzverstößen geltend, so muss er vor das Arbeitsgericht, nicht vor das kirchliche Datenschutzgericht. Nur das Arbeitsgericht kann Geldansprüche vollstrecken – so nun das LAG Nürnberg.
 
 
SCHWERBEHINDERUNG
 
Abmahnung erst nach Anhörung der SBV
Die Vertrauensperson ist in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Arbeitnehmer betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. So der Kirchengerichtshof der EKD im Fall einer schwerbehinderten Mitarbeiterin in einer Einrichtung der evangelischen Kirche.
 
 
Literaturtipp
Deppisch/Jung/Schleitzer
 
Praxis der Mitarbeitervertretung von A bis Z
Das Lexikon für Evangelische Kirche und Diakonie 
 
5., überarbeitete Auflage Juli 2020
 
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